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Benutzungssatzung

Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bruckberg
(Kindertageseinrichtungs-Satzung)

vom 18.12.2018

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Bruckberg folgende Satzung:

 

§1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
  1. Die Gemeinde betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

  2. Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

  3. Die Kindertageseinrichtungen sind:

  1. die Kinderkrippe Regenbogen

im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (BayKiBiG) für Kinder ab einem Lebensalter von einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

  1. der Kindergarten Regenbogen

im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung

 

§2
Personal
  1. Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

  2. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt.

 

§3
Elternbeirat
  1. Für alle Kindertageseinrichtungen ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

  2. Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes.

 

§4
Anmeldung/Aufnahme
  1. Die Aufnahme setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.

  2. Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen (Betreuungsvertrag). Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen Mindestbuchungszeiten festgelegt (§8).

  3. In die Kinderkrippe werden Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr aufgenommen. Im Kindergarten können Kinder ab dem Monat aufgenommen werden, in dem Sie das dritte Lebensjahr vollenden.

  4. Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die in der Gemeinde wohnen,

  2. Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig sind,

  3. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen,

  4. Altersstufe der Kinder

  5. bei noch freien Plätzen können auch Kinder, deren Eltern in der Gemeinde Bruckberg berufstätig sind, aufgenommen werden

  1. Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 4 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

  2. Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

 

§5
Abmeldung; Ausscheiden
  1. Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. Für Kinder, die von der Kinderkrippe in den Kindergarten oder vom Kindergarten in die Schule überwechseln, ist eine schriftliche Abmeldung nicht erforderlich.

  2. Die Abmeldung ist nur zum Ende eines jeden Betreuungsjahres zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wegzug) kann auf Antrag im Einzelfall durch die Gemeinde eine Abmeldung auch während des Jahres genehmigt werden.

 

§6
Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch die Gemeinde
  1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

  1. es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat;

  2. das Kind innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat;

  3. die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreuungsvertrages verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben;

  4. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen mindestens 2 Monate im Rückstand sind;

  5. sonstige schwer wiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten liegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.

  6. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag ist der Elternbeirat (§3) zu hören.

 
§7
Krankheit, Anzeige
  1. Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

  2. Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird.

  3. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet (§ 34 Infektionsschutzgesetz).

  4. Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

  5. Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Kindertageseinrichtungen nicht betreten.

 

§8
Öffnungszeiten/Mindestbuchungszeit/Betreuungsvertrag
  1. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

  1. Kindergarten Montag - Freitag: 07:00 – 16:30 Uhr

  2. Kinderkrippe Montag - Freitag: 07:00 – 16:30 Uhr

Die Kernzeiten der Einrichtungen sind von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und sind verbindlich für jedes Kind, um am gemeinsamen Leben der Einrichtung teilnehmen zu können. Die Kernzeiten am Nachmittag sind für die Kinderkrippe von 13:00 – 14:15 Uhr und für den Kindergarten von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Für die Bring- und Abholzeiten mit Übergabegesprächen sind in die Buchungszeit jeweils 15 Minuten mit einzubringen.

  1. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

  1. Kinderkrippe: mindestens 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Tage

  2. Kindergärten: mindestens 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 5 Tage

  1. Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde abzuschließen ist.

  2. Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

  3. Bei mehr als einer Umbuchung pro Jahr wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro je Umbuchung erhoben.

 
§9
Verpflegung

Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, können in der Kindertageseinrichtung ein Mittagessen gegen Gebühr (siehe Gebührensatzung) einnehmen.

 

§10
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;

Sprechzeiten und Elternabende

  1. Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen.

  2. Elternabende finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Bei Bedarf kann jederzeit mit der Betreuungskraft oder der Leitung ein Gesprächstermin vereinbart werden. In den Kindertageseinrichtungen finden zweimal jährlich verbindliche Eltern- bzw. Entwicklungsgespräche statt.

 
§11
Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten können Kinder auch von volljährigen Bevollmächtigten abgeholt werden.

 

§12
Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zu oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt ein Erstgespräch mit den Eltern und die Eingewöhnungszeit des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
 

§13
Haftung
  1. Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Unbeschadet vom Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 
§14
Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Gemeinde für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 
§15
Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtungen beginnt am 01. September und endet am 31. August.

 

§16
Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung.

 

§17
In-Kraft-Treten
  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bruckberg vom 07.07.2015 außer Kraft.


 

Bruckberg, den 19.12.2018

Gemeinde Bruckberg


Wilhelm Hutzenthaler

Erster Bürgermeister